Feuerwehr- und Fluchtpläne, Beschilderung
1. Feuerwehrplan
Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 besteht aus zwei Teilen: dem Lageplan und dem eigentlichen Geschossplan (wird auch als »Brandschutzplan« bezeichnet).
Der Lageplan macht der Feuerwehr schnell Informationen über Gebäudegröße und -art, Gefahrstofflagerstätten und sonstige Gefahrenstellen innerhalb des Geländes zugänglich. Auch sind in ihm alle Zufahrten (insbesondere Feuerwehrzufahrten) und Eingänge des Gebäudes eingezeichnet. So ist es der Feuerwehr möglich, gezielt zum Brandherd vorzudringen und die nötige Übersicht (insbesondere bei großen Objekten) zu bewahren. Größere Gefahrenherde können schnell identifiziert werden und dadurch entsprechend geschützt oder bekämpft werden.
Im Gefahren- oder Brandfall dient der Etagenplan der raschen Orientierung der Einsatzkräfte, da dieser Plan nicht nur das Objekt darstellt, sondern auch die besonderen Gefahren innerhalb des Gebäudes. Durch die vereinfachte Darstellung des Grundrisses im Feuerwehrplan wird eine schnelle Übersicht gewährleistet. Brandschutztechnische Einrichtungen, wie z. B. Bedienstellen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, werden durch genormte Piktogramme dargestellt.
Die DIN 14095 regelt das Aussehen, die Größe und den Inhalt solcher Pläne. Je nach Feuerwehr werden zum Teil spezielle Abweichungen in der Darstellung gewünscht.
2. Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungspläne dienen zur schnellen Orientierung und Information der sich im Objekt befindlichen Personen. Im Etagenplan ist je nach Größe das komplette Geschoss eines Gebäudes dargestellt. Sie enthalten nicht nur die Rettungswege und Notausgänge, sondern geben auch Anweisung, wie man sich im Gefahren- und Katastrophenfall zu verhalten hat. Sie müssen übersichtlich, ausreichend groß und eindeutig verständlich sein und richten sich an alle im Gebäude befindlichen Personen, also auch an Besucher. Die Pflicht zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie mögliche Ausnahmen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ASR) (§ 5) festgeschrieben.
Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen (ASR A1.3)
Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR (A1.3 »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung«).
Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen
- die Lage der Sammelstellen
- den Standort des Betrachters
- Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Für Bauherren sowie die Betreiber von Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen, »wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern« (§4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung). Nähere Angaben zu den Inhalten und der Ausführung von Flucht- und Rettungsplänen werden in den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 und ASR A2.3 gemacht.
siehe unter neue ASR A1.3 Downloads: ASR 1.3
siehe unter ASR Richtlinien Downloads: ASR Richtlinien
Planerstellungen:
Nähere Absprachen, erforderliche Angaben und Vorgaben zum Objekt:
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3. Beschilderungen
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die ASR liefert konkrete Hilfestellung zur Umsetzung der ArbStättV. Es gilt die Vermutungswirkung: Wer die ASR anwendet, kann die Einhaltung der Vorgaben der ArbStättV für sich geltend machen. Für die Kennzeichnung im Betrieb sind u.a. diese ASR wichtig:
- ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesunsheitsschutzkennzeichnung
- ASR A2.3 - Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne
- ASR A3.4 - Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Die in der DIN 4844 festgelegten Kennzeichen werden von der ASR überrnommen. Die ASR A1.3 enthält die Zeichen der neuen DIN EN ISO 7010. Gemäß ASR A1.3 und BGV A8 müssen Rettungs- und Brandschutzzeichen aus lang nachleuchtenden Materialien bestehen, falls keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.
Brandschutzzeichen: Als Brandschutzzeichen werden Piktogramme bezeichnet, die auf Einrichtungen bzw. Geräte hinweisen, die für den Brandschutz von Wichtigkeit sind. Diese Piktogramme sind weiß und befinden sich auf einem rechteckigen Schild mit rotem Hintergrund (Rot/RAL 3001 Signalrot) und weißem Rand. Sie werden vor allem im gewerblichen Bereich und in der Unfallverhütung am Arbeitsplatz verwendet. Sie weisen hauptsächlich auf Brandmeldeeinrichtungen oder Brandbekämpfungsmittel hin. Es besteht dort auch die Möglichkeit, diese Schilder mit einem Richtungsschild zu kombinieren. Richtungsschilder alleine sind aber nicht zulässig.
Rettungszeichen: Als Rettungszeichen werden Piktogramme bezeichnet, die auf Einrichtungen, Geräte oder Rettungswege hinweisen, die für die Rettung von Personen von Wichtigkeit sind. Diese Piktogramme sind weiß und befinden sich auf einem rechteckigen Schild mit grünem Hintergrund (Grün/RAL 6032 Signalgrün) und weißem Rand. Sie werden vor allem im gewerblichen Bereich und in der Unfallverhütung am Arbeitsplatz verwendet. Sie weisen hauptsächlich auf vorhandene Rettungswege, Rettungseinrichtungen (Erste Hilfe, Arzt) oder Rettungsmittel (Trage, Notdusche, Augenspüleinrichtung) hin. Es besteht dort auch die Möglichkeit diese Schilder mit einem Richtungsschild zu kombinieren. Richtungsschilder alleine sind aber nicht zulässig.
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