Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Im Zuge der Verschlankung und Verzahnung des Arbeitsschutzrechts haben Staat und Unfallversicherung vereinbart, die neue Regel für Arbeitsstätten zum Thema »Maßnahmen gegen Brände« im sogenannten Kooperationsmodell, in enger Abstimmung mit der gesetzlichen Unfallversicherung, zu entwickeln.
Um Doppelregelungen zu vermeiden, wurden bekanntlich die wesentlichen Inhalte der Regel »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« (BGR/GUV-R 133) in die neue Regel für Arbeitsstätten »Maßnahme gegen Brände« (ASR A2.2, Ausgabe: November 2012) übernommen. Die ASR A2.2 wurde am 03.12.2012 im Gemeinsamen Ministerblatt (GMBI.2012, S. 1225) bekanntgegeben und ist seitdem gültig.
Für die Praxis gilt seitdem ausschließlich die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Die früheren Regelungen der BGR/GUV-R 133 können für bestimmte Fragestellung als Erkenntnisquelle berücksichtigt werden. Die Durchführung von Projektierungen für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern hat folglich nach Maßgabe der ASR A2.2 zu erfolgen.

 
 
Leitfaden - Technische Regeln für Arbeitsstätten
 
 
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2